Dies ist durch den Umstand geboten, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1., je mit weiteren Hinweisen). Der Erhalt der Akten der Beschwerdegegnerin bzw. der IV ermöglicht der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter, von den zwischenzeitlich durchgeführten Abklärungen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.