Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, und BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 und 4C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1). Sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht nur dann in das Ermessen der die Abklärung tätigende Person ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen.