Trotz der Änderung des Kreisschreibens ist davon auszugehen, dass die bisherige Rechtsprechung zur Beweistauglichkeit eines Berichtes über die Abklärung der Hilflosigkeit im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. Gemäss dieser kann einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert zuerkannt werden, wenn er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (welche von BGE 128 V 93 ausgeht) den folgenden Anforderungen genügt: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben.