Dabei macht sie sinngemäss geltend, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittlere Hilflosigkeit bereits seit März 2023 bestehen würde. f) Die Beschwerdegegnerin reicht mit Duplik vom 31. Januar 2024 eine Stellungnahme der Abklärungsperson zur Replik vom 26. Januar 2024 ein. Sinngemäss hält sie an ihrem Abweisungsantrag fest. III. Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. März 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe