Sie weist darauf hin, dass sie ihr der von der Beschwerdegegnerin zitierte Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 9. Juni 2023 gänzlich unbekannt sei. d) Die Instruktionsrichterin lässt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 die eingereichten IV-Akten zukommen und setzt ihr eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme. e) Innert der ihr gesetzten Frist nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 ergänzend Stellung. Dabei macht sie sinngemäss geltend, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittlere Hilflosigkeit bereits seit März 2023 bestehen würde.