II. a) Mit Beschwerde vom 21. August 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2023 aufzuheben und diese sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 20. März 2023 die ihr gemäss Gesetz zustehende Hilflosenentschädigung auszurichten. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2023 aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer vor allen Instanzen zulasten der Beschwerdegegnerin.