In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Abklärung der Hilflosigkeit durch den Abklärungsdienst (vgl. Bericht vom 9. Juni 2023, IV-Akte 16). Basierend darauf schloss die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 18) darauf, dass die Beschwerdeführerin in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Essen und Fortbewegung/Pflege der Gesellschaftlichen Kontakte) dauernd und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Ab März 2023 hätte sie einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Ein solcher entfalle jedoch bei einem Aufenthalt im Heim, wie er vorliegend ab März 2022 bestätigt sei. Die Einsprache werde deshalb abgewiesen.