Hilflosigkeit vom 9. Juni 2023, IV-Akte 16, S. 3; vgl. auch KESB-Entscheid vom 2. Juni 2022, IV-Akte 14 S. 14). b) Vertreten durch ihren Sohn, meldete sich die Beschwerdeführerin am 20. März 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente an. Zur Begründung gab sie an, sie leide an einer mittelschweren Demenz Morbus Alzheimer und brauche Hilfe bei der Körperpflege sowie medizinisch-pflegerische Hilfe bzgl. der Medikamenteneinnahme (IV-Akte 6). Diese wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. April 2023 ab. Zur Begründung gab sie an, dass die Voraussetzungen dafür derzeit nicht erfüllt seien (IV-Akte 12, S. 2 f.).