{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-26", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-6_2024-03-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=77010&W10_KEY=3230826&nTrefferzeile=42&Template=search_result_document.html", "Checksum": "8cb0df974a7ad0df73cf053e42f35d99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.6", "SVG.2024.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.03.2024 AH.2023.6 (SVG.2024.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 26.03.2024 AH.2023.6 (SVG.2024.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 26.03.2024 AH.2023.6 (SVG.2024.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erhöhung der Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:01:01", "Checksum": "1ab2de2d72ff30ad949b77d5cedb0b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.03.2024 AH.2023.6 (SVG.2024.103)\nRegeste:\nErhöhung der Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente\n\n\nWie das Bundesgericht in seinem Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3. hervorgehoben hat, ist die dauernde persönliche Überwachung ein eigenständiges Bemessungskriterium, das sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Sie umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (vgl. auch BGE 107 V 136, 139 E. 1.b sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1 und 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.5.).\nMit der während des Beschwerdeverfahrens erlassenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die Rückweisung im vorliegenden Verfahren verhindert. Denn es gab bereits im Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 – somit im Einspracheverfahren – einen deutlichen Hinweis darauf, dass sich in absehbarer Zeit eine Hilfsbedürftigkeit im alltäglichen Lebensbereich An-/Auskleiden manifestieren könnte. Die Abklärungsperson hielt fest, die Stationsleiterin habe berichtet, dass sich in den letzten drei Wochen vor der Abklärung (diese erfolgte am 6. Juni 2023, vgl. IV-Akte 16, S. 1) etwas verändert habe. «So sei es passiert», dass die Beschwerdeführerin nackt im Haus unterwegs gewesen sei, weswegen man Seitens des Heims habe eingreifen und dafür Sorge tragen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin anziehe. Diese neue Hilfe werde sich vermutlich manifestieren (IV-Akte 16, S. 4). Der erst während dem Beschwerdeverfahren erstellte Abklärungsbericht vom 14. September 2023 (IV-Akte 20) bestätigt den entsprechenden Hilfebedarf ab Mai 2023. Ohne diesen Bericht und die erwähnte neue Verfügung hätte das Gericht die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen müssen, damit diese überprüft, ob sich der Hilfebedarf beim An- und Auskleiden manifestiert hat. Die Beschwerdegegnerin hat diese Abklärung nun bereits getätigt und neu verfügt. Sie hat damit den Sachverhalt ab Mai 2023 bereits neu gewürdigt. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades besteht deshalb nicht schon ab Mai 2023 weil die dreimonatige Frist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV berücksichtigt werden muss (d.h. die Verschlechterung muss ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert haben; zur Anwendbarkeit von Art. 88a IVV vgl. E.3.3.).\nDer Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die notwendigen weiteren Abklärungen bezüglich des alltäglichen Lebensbereichs An- und Auskleiden erst während des hängigen Beschwerdeverfahrens getätigt hat, statt mit dem Erlass des Einspracheentscheides zuzuwarten bis geklärt ist, ob ein zusätzlicher Hilfebedarf besteht, ist bei der Verlegung der Parteikosten zu berücksichtigen. Das Verfahren bei der Beschwerdegegnerin wurde nämlich im Grunde genommen erst mit der erwähnten neuen Verfügung abgeschlossen (erst dann waren die notwendigen Abklärungen abgeschlossen).\nDie Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023 7.7 %. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %. Der Schriftenwechsel fand vorliegend grösstenteils im Jahr 2023 statt. Lediglich die dreiseitige Duplik inklusive Beilage wurde erst im Jahr 2024 beim Gericht eingereicht. Es ist davon auszugehen, dass die Lektüre und die Bearbeitung dieser Duplik nicht mehr als eine halbe Stunde Zeitaufwand bedeuteten. Bei einem hälftigen Obsiegen (im Hinblick auf die Parteientschädigung) ist davon die Hälfte, also eine Viertelstunde mittels der Parteientschädigung abzugelten. Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.00 (dieser bildet die Basis der pauschalen Parteientschädigung von Fr. 3'750.00) ergibt dies Fr. 62.50 welche im Jahr 2024 zu verbuchen sind und dem höheren Mehrwertsteuersatz von 8.1 % unterliegen (die Mehrwertsteuer auf diesem Betrag beträgt Fr. 5.05). Die übrigen Fr. 1'812.50 sind im Jahr 2023 zu verbuchen und unterliegen dem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % (die Mehrwertsteuer auf diesem Betrag beträgt Fr. 139.55). Insgesamt resultiert somit eine Parteientschädigung von Fr. 1'875.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 144.60. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'875.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 144.60. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nlic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen"}