{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-26", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-6_2024-03-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=77010&W10_KEY=3230826&nTrefferzeile=42&Template=search_result_document.html", "Checksum": "8cb0df974a7ad0df73cf053e42f35d99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.6", "SVG.2024.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.03.2024 AH.2023.6 (SVG.2024.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 26.03.2024 AH.2023.6 (SVG.2024.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 26.03.2024 AH.2023.6 (SVG.2024.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erhöhung der Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:01:01", "Checksum": "1ab2de2d72ff30ad949b77d5cedb0b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.03.2024 AH.2023.6 (SVG.2024.103)\nRegeste:\nErhöhung der Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente\n\n\nFerner werde versucht, die Beschwerdeführerin einmal pro Woche von einer weiblichen Pflegeperson zu duschen, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht regelmässig zulasse. Insofern fehle es grundsätzlich an der geforderten Regelmässigkeit gemäss KSH N 2011 («Auch wenn die Hilfe an vier bis sechs Tagen die Woche nötig ist [d.h. an den meisten Wochentagen], gilt die Hilfe nicht als regelmässig, da sie nicht täglich benötigt wird»). Gemäss Herrn H____ bestehe die Situation bereits seit dem Heimeintritt im März 2022. Aufgrund der konkreten Situation der Beschwerdeführerin könne jedoch KSH, N 2010 («Die Hilfe gilt als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann […]. Dies ist z.B. auch gegeben bei Anfällen, die zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, jedoch unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen […]») berücksichtigt werden, so dass in diesem Ausnahmefall davon ausgegangen werden könne, dass der Punkt der Körperpflege erfüllt sei.\nZur Überwachungsbedürftigkeit führte die Abklärungsperson aus, tagsüber könne die Beschwerdeführerin alleine gelassen werden, eine besondere Aufsicht sei nicht erforderlich. Es bestehe keine Eigen- oder Fremdgefährdung. Eine Überwachungsbedürftigkeit aus der Notwendigkeit abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente vergessen würde, sei geradezu grotesk, da gerade dieser Punkt die zugesprochene medizinische Pflege rechtfertige. Bezüglich der Essensaufnahme sei die Hilfsbedürftigkeit unter den alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt. Würde man dies, rein hypothetisch, unter persönlicher Überwachung subsummieren, was fachlich jedoch falsch wäre, so müsste man aufgrund des Grundsatzes, dass Hilfen nur einmal berücksichtigt werden dürften, Rechnung tragen. Dies würde dazu führen, dass der Punkt des Essens nicht mehr bei den alltäglichen Lebensverrichtungen erfüllt wäre, was kaum im Sinne der Beschwerdeführerin sein dürfte. Ergänzend könne man dann schliesslich auch die Notwendigkeit der weiteren Hilfen in alltäglichen Lebensverrichtungen vollumfänglich unter persönlicher Überwachung verordnen, was bedeuten würde, dass keine Hilflosenentschädigung ausgerichtet werden könnte (IV-Akte 20, S. 3).\nZusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit März 2022 in den alltäglichen Lebensbereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung hilfebedürftig sei und zudem medizinische Pflege benötige. Seit Mai 2023 benötige sie zudem Hilfe beim An- und Auskleiden (IV-Akte 20, S. 3).\n4.2.3 Die Abklärungsperson verfasste schliesslich eine weitere Stellungnahme vom 26. Januar 2024, welche im Sinne einer Duplik bzw. als Stellungnahme zur Replik eingereicht wurde. Es ergeben sich keine neuen Erkenntnisse daraus, sodass darauf verzichtet werden kann, diese separat darzustellen.\nDie Berichte erfüllen insofern grundsätzlich die unter E. 3.7. dargestellten Voraussetzungen. Wie genau die Abklärungsperson über die genauen örtlichen Verhältnisse im Pflegeheim informiert ist, ist nicht bekannt. Angesichts der zu beantwortenden Fragestellungen ist dies jedoch nicht entscheidend, da die Frage der Hilfsbedürftigkeit vorliegend unabhängig von den konkreten örtlichen Verhältnissen mit Hilfe der eingeholten Informationen des ortskundigen Pflegeheimpersonals geklärt werden kann.\nDie Beschwerdeführerin, rügt hingegen, dass die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung verneint. Dazu bringt sie vor, sie würde ohne die dauernde Überwachung die Medikamente vergessen, sei bereits mehrfach nackt auf die Strasse gelaufen und könne das Essen zwar motorisch gesehen zu sich nehmen, müsse aufgrund ihrer Demenz jedoch an die Essensaufnahme erinnert werde, da sie ansonsten nichts essen und verhungern würde. Mit diesem Verhalten gefährde sie ihre Gesundheit (vgl. Beschwerde, N 21 ff.). Im Weiteren verweist sie auf BGE 107 V 136, 139, gemäss welchem die Notwendigkeit persönlicher Überwachung zum Beispiel auch dann gegeben sei, wenn ein Versicherter wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden könne (vgl. Beschwerde, N 23). Sodann macht sie geltend, die Hilflosigkeit im Bereich des An- und Auskleidens habe schon lange vor Mai 2023 vorgelegen. Vor dem Eintritt ins Pflegeheim sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen, sich dem Wetter und der Jahreszeit entsprechend anzuziehen. Es habe in der Wohnung «Nackt-Episoden» gegeben, im Winter habe sie die Wohnung ohne Socken verlassen und sie habe sich stilmässig für die Öffentlichkeit unangebracht gekleidet (vgl. Stellungnahme vom 22. Dezember 2023, N 4).\nFür die Zeit vor Mai 2023 ist die Beschwerdegegnerin hingegen zu Recht davon ausgegangen, dass kein Hilfebedarf beim An- und Auskleiden gegeben sei.\nDer Umstand, dass die versicherte Person in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter derer generellen Aufsicht steht, genügt für die Annahme einer Überwachungsbedürftigkeit nicht. Bei einer bloss kollektiv ausgeübten Aufsicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim der Fall ist, liegt in der Regel keine persönliche Überwachungsbedürftigkeit vor, es sei denn, die versicherte Person wurde bereits zuvor überwacht und ihre gesundheitliche Situation ist gleichgeblieben oder es werden besondere Überwachungsmassnahmen für sie getroffen (KSH, N 2080 mit Hinweisen; vgl. auch Hardy Landolt, Die Crux mit der Überwachung in: Pflegerecht 2017, S. 159 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 24. August 2009 E. 8. und 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 5.2.1)."}