{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-26", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-6_2024-03-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=77010&W10_KEY=3230826&nTrefferzeile=42&Template=search_result_document.html", "Checksum": "8cb0df974a7ad0df73cf053e42f35d99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.6", "SVG.2024.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.03.2024 AH.2023.6 (SVG.2024.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 26.03.2024 AH.2023.6 (SVG.2024.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 26.03.2024 AH.2023.6 (SVG.2024.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erhöhung der Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:01:01", "Checksum": "1ab2de2d72ff30ad949b77d5cedb0b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.03.2024 AH.2023.6 (SVG.2024.103)\nRegeste:\nErhöhung der Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente\n\n\nSoweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 42 ATSG) geltend macht, indem sie kritisiert, dass sie den Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 nicht erhalten habe, kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, gemäss welcher eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen und BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen) – das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen, BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d). Dies ist vorliegend der Fall. Selbst wenn eine schwere Gehörsverletzung vorliegen könnte, so würde eine Rückweisung eine unnötige Verlängerung des Verfahrens bedeuten, zumal die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter im Rahmen des Gerichtsverfahrens zum Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 und auch den übrigen Akten der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen konnte. Es kann vorliegend somit offengelassen werden, ob eine Gehörsverletzung vorliegt. Selbst wenn eine solche anzunehmen wäre, wäre sie nicht besonders schwerwiegend und würde im vorliegenden Verfahren geheilt. Für das Gericht bleibt somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung korrekt geprüft und beurteilt hat, zu klären.\nBezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen hielt die Abklärungsperson fest, beim An- und Auskleiden benötige die Beschwerdeführerin keine Hilfe. Sie bestehe darauf, sich selbständig anzuziehen. Gelegentlich (selten) müsse man sie daran erinnern, z.B. ein «Jäckchen» anzuziehen. Dabei müsse man die Beschwerdeführerin stets freundlich ansprechen, damit sie das Gefühl habe, selber die Idee gehabt zu haben. Allerdings habe sich im Laufe der vergangenen drei Wochen etwas verändert. So sei es passiert, dass sie nackt im Haus unterwegs gewesen sei. Man habe deshalb seitens des Heims eingreifen und dafür Sorge tragen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin anziehe. Die neuerliche Hilfe werde sich gemäss der Stationsleiterin vermutlich manifestieren.\nBeim Essen benötige die Beschwerdeführerin seit März 2022 Hilfe. Grundsätzlich könne sie mit Messer und Gabel selbständig essen. Allerdings stehe sie immer wieder auf, laufe davon und vergesse das Essen. Man müsse dann zu einem späteren Zeitpunkt Speisen anbieten, stehengelassenes aufwärmen oder neu kochen. So esse die Beschwerdeführerin über den Tag verteilt. Ohne diese Betreuung würde die Beschwerdeführerin nicht genug Nahrung zu sich nehmen. Eine Hilfsbedürftigkeit sei folglich gegeben.\nBei der Körperpflege und der Verrichtung der Notdurft benötige die Beschwerdeführerin keine Hilfe. Bei der Körperpflege lasse sie keine Hilfe zu, wasche sich aber selber. Auffällige Gerüche seien bisher nicht wahrgenommen worden. Auch zur Toilette gehe sie selbständig.\nEin Hilfebedarf bestehe sodann bei der Fortbewegung im Freien (seit Dezember 2022) sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte (seit März 2022). Der Sohn der Beschwerdeführerin erlaube ihr allein nach draussen zu gehen. Sie sei Raucherin und habe noch ca. sechs Monate vor der Abklärung alleine Zigaretten eingekauft. Seither verlasse sie das Heim jedoch nicht mehr ohne Begleitung.\nSchliesslich benötige die Beschwerdeführerin insofern dauernde Hilfe im Rahmen der Grund- oder Behandlungspflege, als sie die Medikamente seit März 2022 unter Aufsicht einnehme. Der Zeitaufwand dafür betrage zehn Minuten pro Tag.\nEine persönliche Überwachung im eigentlichen Sinne sei nicht notwendig. Man wisse, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte.\n4.2.2 Während des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdegegnerin den Abklärungsdienst der IV erneut Stellung nehmen. In der Stellungnahme vom 14. September 2023 (IV-Akte 20) wies die Abklärungsperson zunächst darauf hin, dass die vom Rechtsvertreter in der Beschwerde erwähnte Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Finanzielles (vgl. Beschwerde, Ziff. 8.) unter die lebenspraktische Begleitung falle. Eine solche könne vorliegend nicht berücksichtigt werden, weil die Beschwerdeführerin einerseits in einem Heim wohne und andererseits im AHV-Alter sei.\nIm Weiteren erklärte die Abklärungsperson, dass sich aufgrund der Hinweise im Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 (vgl. E. 4.2.1.), demzufolge möglicherweise eine Verschlechterung der Situation im Mai 2023 eingetreten sei, eine erneute Nachfrage im Pflegeheim anbiete. Ein Gespräch mit der stellvertretenden Stationsleiterin Frau G____ und der betreuenden Pflegeperson, Herrn H____, habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin unterdessen nicht mehr adäquat anziehe. Daher müsse man seit Mai 2023 die Kleider der Beschwerdeführerin korrigieren, d.h. aus- und wieder korrekt anziehen (IV-Akte 20, S. 2). Beim Aufstehen und Absitzen sei die Beschwerdeführerin weiterhin vollumfänglich selbständig, ebenso beim Verrichten der Notdurft. Bezüglich des Essens und der Fortbewegung seien die Angaben im letzten Abklärungsbericht bestätigt worden, sodass weiterhin von einer Hilfsbedürftigkeit seit März 2022 auszugehen sei. Die Medikamente würden, ebenfalls wie im ersten Abklärungsbericht dargestellt, seit März 2022 unter Aufsicht eingenommen."}