{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-26", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-6_2024-03-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=77010&W10_KEY=3230826&nTrefferzeile=42&Template=search_result_document.html", "Checksum": "8cb0df974a7ad0df73cf053e42f35d99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.6", "SVG.2024.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.03.2024 AH.2023.6 (SVG.2024.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 26.03.2024 AH.2023.6 (SVG.2024.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 26.03.2024 AH.2023.6 (SVG.2024.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erhöhung der Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:01:01", "Checksum": "1ab2de2d72ff30ad949b77d5cedb0b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.03.2024 AH.2023.6 (SVG.2024.103)\nRegeste:\nErhöhung der Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente\n\n|\nSozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt\n|\nURTEIL\nvom 26. März 2024\nMitwirkende\nlic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann\nund Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti\nParteien\nA____\nvertreten durch B____\nzusätzlich verbeiständet durch C____\nBeschwerdeführerin\nAusgleichskasse D____\nGegenstand\nAH.2023.6\nEinspracheentscheid vom 20. Juni 2023\nErhöhung der Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente\nTatsachen\nI.\na) Die 1945 geborene Beschwerdeführerin leidet an einer mittelschweren Demenz Morbus Alzheimer (vgl. Austrittsbericht der Alterspsychiatrie des E____-Spitals vom 16. März 2021, Akte 14 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 42 ff.). Seit dem 2. Juni 2022 ist sie durch ihren Sohn verbeiständet (es handelt sich um eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung; vgl. Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Basel-Stadt vom 2. Juni 2022, IV-Akte 14, S. 14 ff. und vom 15. August 2022, IV-Akte 7). Seit März 2022 lebt sie im Pflegeheim (vgl. Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 9. Juni 2023, IV-Akte 16, S. 3; vgl. auch KESB-Entscheid vom 2. Juni 2022, IV-Akte 14 S. 14).\nb) Vertreten durch ihren Sohn, meldete sich die Beschwerdeführerin am 20. März 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente an. Zur Begründung gab sie an, sie leide an einer mittelschweren Demenz Morbus Alzheimer und brauche Hilfe bei der Körperpflege sowie medizinisch-pflegerische Hilfe bzgl. der Medikamenteneinnahme (IV-Akte 6). Diese wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. April 2023 ab. Zur Begründung gab sie an, dass die Voraussetzungen dafür derzeit nicht erfüllt seien (IV-Akte 12, S. 2 f.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Sohn, C____, vertreten durch B____, Rechtsanwalt, am 12. Mai 2023 Einsprache (IV-Akte 14, S. 6 ff.).\nc) In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Abklärung der Hilflosigkeit durch den Abklärungsdienst (vgl. Bericht vom 9. Juni 2023, IV-Akte 16). Basierend darauf schloss die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 18) darauf, dass die Beschwerdeführerin in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Essen und Fortbewegung/Pflege der Gesellschaftlichen Kontakte) dauernd und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Ab März 2023 hätte sie einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Ein solcher entfalle jedoch bei einem Aufenthalt im Heim, wie er vorliegend ab März 2022 bestätigt sei. Die Einsprache werde deshalb abgewiesen.\nII.\na) Mit Beschwerde vom 21. August 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:\n1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2023 aufzuheben und diese sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 20. März 2023 die ihr gemäss Gesetz zustehende Hilflosenentschädigung auszurichten.\n2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2023 aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen.\n3. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer vor allen Instanzen zulasten der Beschwerdegegnerin.\nb) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei […] [anerkennt] sie eine Verschlechterung ab Mai 2023 (im Bereich An- und Auskleiden) sowie (neu) die Erfüllung einer Hilflosigkeit im Bereich Körperpflege ab März 2023. Dazu […] [reicht] sie zusammen mit den IV-Akten unter anderem einen Abklärungsbericht vom 14. September 2023 (IV-Akte 20) sowie eine neue Verfügung mit Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. März 2023 und einer solchen mittleren Grades ab 1. August 2023 (IV-Akte 22) ein.\nc) Mit Replik vom 27. November 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Sie weist darauf hin, dass sie ihr der von der Beschwerdegegnerin zitierte Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 9. Juni 2023 gänzlich unbekannt sei.\nd) Die Instruktionsrichterin lässt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 die eingereichten IV-Akten zukommen und setzt ihr eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme.\ne) Innert der ihr gesetzten Frist nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 ergänzend Stellung. Dabei macht sie sinngemäss geltend, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittlere Hilflosigkeit bereits seit März 2023 bestehen würde.\nf) Die Beschwerdegegnerin reicht mit Duplik vom 31. Januar 2024 eine Stellungnahme der Abklärungsperson zur Replik vom 26. Januar 2024 ein. Sinngemäss hält sie an ihrem Abweisungsantrag fest.\nIII.\nNachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. März 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n"}