Der Anspruch auf einen Mobilitätsassistenzhund müsste folglich mangels ausgewiesenem Hilfsbedarf verneint werden. Das Bundesgericht hat die IV-Stelle Basel-Stadt jedoch mit Urteil vom 20. September 2023 angewiesen, der Frage nach dem Hilfsbedarf nochmals nachzugehen, sodass dieser Aspekt Gegenstand weiterer Sachverhaltsabklärungen ist und vorliegend nicht beurteilt werden kann. Da ein finanzieller Beitrag an die Ausbildung des Hundes zu einem Mobilitätsassistenzhund jedoch am fehlenden Nachweis der Zertifizierung scheitert, ist das Ergebnis jener Abklärungen ohne Auswirkung auf den vorliegenden Entscheid. 6.