Die IV-Stelle erkannte jedoch lediglich in den Bereichen "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" regelmässig und in erheblicher Weise Hilfsbedarf. Auf dieser Grundlage bestünde nicht mehr wie vorausgesetzt in zwei der drei fraglichen alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. oben E. 3.3.3.) eine ausgewiesene Hilflosigkeit, sondern lediglich noch in einer (Fortbewegung). Der Anspruch auf einen Mobilitätsassistenzhund müsste folglich mangels ausgewiesenem Hilfsbedarf verneint werden.