5.3. Mit Verfügung vom 16. August 2021 hatte die IV-Stelle Basel-Stadt den Grad der Hilflosigkeit von einer solchen mittleren Grades auf eine leichte Hilflosigkeit herabgesetzt, was dem Anspruch auf einen Assistenzhund in der seit 1. Juli 2020 gültigen Fassung der HVI grundsätzlich nicht entgegensteht, solange in zwei der drei in Ziff. 14.06 aufgeführten Bereiche ausgewiesenermassen Hilflosigkeit besteht. Die IV-Stelle erkannte jedoch lediglich in den Bereichen "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" regelmässig und in erheblicher Weise Hilfsbedarf.