Weder im Abklärungsverfahren noch im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren wurden entsprechende Unterlagen eingereicht. Weder der Verwaltung noch dem Gericht war es unter diesen Umständen möglich zu prüfen, ob die Ausbildung des Hundes tatsächlich absolviert wurde, ob sie den Anforderungen von "Assistance Dogs International" entspricht und ob der ausgebildete Hund den Anforderungen genügt, die ein Assistenzhund gemäss Kontrollbericht erfüllen muss. Der behauptete Sachverhalt bleibt vollständig unbewiesen, was rechtsprechungsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen muss.