Wie oben unter Erw. 4 dargelegt, obliegt ihr eine gewisse Mitwirkungspflicht. Möchte die Beschwerdeführerin Versicherungsleistungen beanspruchen, so hat sie die nötigen Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Weder im Abklärungsverfahren noch im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren wurden entsprechende Unterlagen eingereicht.