Erfolgt eine Anmeldung nicht formgerecht, so ist es rechtsprechungsgemäss am Sozialversicherer, der versicherten Person ein entsprechendes Formular zuzusenden und sie aufzufordern, dieses innert einer bestimmten Frist ausgefüllt einzureichen. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt, dass die Verwaltung gegenüber einem Antrag, der die Anforderungen nicht erfüllt, nicht passiv bleiben darf (vgl. Peter Forster a.a.O.: Rz 8).