ATSG, wonach die Anmeldung mittels Formular zu erfolgen hat, als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen (vgl. Peter Forster in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, RBS, 2021, Art. 29 Rz 7). Die Anmeldung hat nicht zwingend auf dem amtlichen Formular zu erfolgen. Massgebend ist, dass der Wille, einen Leistungsanspruch geltend zu machen, zum Ausdruck kommt. Das dürfte vorliegend erfolgt sein, wenn auch mangels entsprechendem Aktenstück wahrscheinlich anlässlich eines persönlichen Kontaktes.