3.2.2. Das Hilfsmittelbegehren gilt im Rahmen der Invalidenversicherung als rechtzeitig gestellt, wenn es bis zum Ende des Monats geltend gemacht wird, in welchem das für den Anspruch auf eine Altersrente massgebende Altersjahr vollendet wird (Ueli Kieser in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, RBS, 4. Aufl., 2020, Art. 43quater AHVG, Rz. 11).