Die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei unter diesen Umständen treuwidrig. Zuständig für die Prüfung und den Entscheid über die Gewährung des Hilfsmittels sei demnach die IV-Stelle Basel-Stadt und nicht die Beschwerdegegnerin, weshalb die Angelegenheit an diese zurückzuweisen sei, damit sie über den Anspruch entscheiden könne, sobald die Frage der Hilfsbedürftigkeit geklärt sei (vgl. Beschwerde). 2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die Frage, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen finanziellen Beitrag an die Ausbildung ihres Hundes zu einem Mobilitätsassistenzhund zu Recht verneint wurde. 3.