2.2. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe bereits mit Schreiben vom 8. März 2021 ein entsprechendes Gesuch an die IV-Stelle Basel-Stadt gerichtet. Damals habe sie das AHV-Alter noch nicht erreicht gehabt. Da sie nicht einen Assistenzhund angeschafft, sondern ihren Hund zu einem solchen ausbilde, habe sie die entsprechenden Nachweise mittels Zertifikat zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erbringen können. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei unter diesen Umständen treuwidrig.