Ungeachtet dessen seien vor Erreichen des Referenzalters auch die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen. So sei weder die Eignung der Beschwerdeführerin als Assistenzhundehalterin noch die Eignung ihres Hundes als Assistenzhund mit dem erforderlichen Zertifikat belegt gewesen. Letztlich sei sodann noch in Abklärung, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in mindestens zwei der vorausgesetzten alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig sei.