Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid setzt sich die Beschwerdegegnerin mit dem Argument der Beschwerdeführerin auseinander, die Voraussetzungen für einen Beitrag an die Ausbildung ihres Hundes zum Assistenzhund seien bereits vor Erreichen des AHV-Alters erfüllt gewesen, weshalb ihr Anspruch zu bejahen sei. Sie entgegnet dieser, die Beschwerdeführerin habe erst nach Eintritt ins AHV-Alter und damit verspätet ein entsprechendes Gesuch gestellt. Ungeachtet dessen seien vor Erreichen des Referenzalters auch die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen.