51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung, respektive ein Einspracheentscheid zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig (Art. 6 Abs. 3 HVA). Damit ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 82 Abs. 1 GOG (basel-städtisches Gesetz vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], SG 154.100).