Bereits vor dem Kantonswechsel hatte sich die Beschwerdeführerin für die Folgen der erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der IV-Stelle Basel-Stadt für den Bezug verschiedener Leistungen angemeldet. Die damit begründete Zuständigkeit der IV-Stelle Basel-Stadt bleibt im Verlauf des Verfahrens gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV (Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, SR 831.201) bestehen. Es ist demnach Sache der IV-Stelle Basel-Stadt den Anspruch auf das Hilfsmittel Assistenzhund zu prüfen. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung.