Dies gilt auch für Besitzstandfälle (Art. 6 Abs. 3 der Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA], SR 831.125.1; Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [KSHA], Rz. 1010). Die Beschwerdeführerin hat ihren bisherigen Wohnsitz vom Kanton Basel-Stadt infolge des Unfalls im Juli 2020 in eine behindertengerechte Wohnung in [...] verlegt. Bereits vor dem Kantonswechsel hatte sich die Beschwerdeführerin für die Folgen der erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der IV-Stelle Basel-Stadt für den Bezug verschiedener Leistungen angemeldet.