1.1. Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit Februar 2022 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abgabe eines Hilfsmittels, dessen die Beschwerdeführerin infolge des Unfalls vom 28. Januar 2020 zu bedürfen vorbringt. Zuständig für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und den Entscheid über entsprechende Begehren ist diejenige IV-Stelle, die für Leistungen der IV zuständig wäre. Dies gilt auch für Besitzstandfälle (Art. 6 Abs. 3 der Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA], SR 831.125.1;