II. Weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 und beantragt, es sei dessen Nichtigkeit festzustellen. Eventualiter sei er aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Anspruchsüberprüfung an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 schliesst die IV-Stelle Basel-Stadt auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin repliziert am 20. Oktober 2023 und bringt vor, das Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt sei mangels Legitimation derselben aus dem Recht zu weisen. Die Beschwerdegegnerin nahm die Gelegenheit zur Duplik nicht wahr.