Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte diese Verfügung mit Urteil IV 2021 155 vom 10. Mai 2022. Das daraufhin von der Beschwerdeführerin angerufene Bundesgericht hiess deren Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle Basel-Stadt zurück, damit diese mittels einer nochmaligen Abklärung vor Ort der Frage nach dem Hilfsbedarf beim Zubettgehen und einem nächtlichen Umlagern nachgeht und danach erneut über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung verfügt (vgl. Urteil 8C_560/2022 vom 20. September 2023). Das Verfahren ist pendent. d) Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor dem Unfall vom 28. Januar 2020 einen Hund, den sie danach zu einem Assistenzhund auszubilden