Mit Verfügung vom 16. August 2021 unterzog die IV-Stelle Basel-Stadt den Anspruch auf Hilflosentschädigung einer Revision und setzte die Hilflosigkeit auf eine solche leichten Grades herab. Dabei nahm sie an, es bestehe nur noch in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen "Körperpflege", Verrichten der Notdurft" und neu in der "Fortbewegung" regelmässig und in erheblicher Weise Hilfsbedarf. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte diese Verfügung mit Urteil IV 2021 155 vom 10. Mai 2022.