Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach der Beschwerdeführerin ferner mit Verfügung vom 18. Februar 2021 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin bedürfe in den Bereichen "Ankleiden/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Körperpflege" und "Verrichten der Notdurft" regelmässig und in erheblicher Weise der Dritthilfe. Mit Verfügung vom 16. August 2021 unterzog die IV-Stelle Basel-Stadt den Anspruch auf Hilflosentschädigung einer Revision und setzte die Hilflosigkeit auf eine solche leichten Grades herab.