Im Hinblick auf den Austritt aus der Rehabilitationsklinik wurde der Beschwerdeführerin zur Fortbewegung ein Rollstuhl mit elektrischer Zughilfe zugesprochen und bauliche Anpassungen in einer rollstuhlgängigen Wohnung gewährt (vgl. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Mai 2022 IV 2021 108 und IV 2021 49). c) Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach der Beschwerdeführerin ferner mit Verfügung vom 18. Februar 2021 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu.