{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-24", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-5_2024-01-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76926&W10_KEY=3230827&nTrefferzeile=20&Template=search_result_document.html", "Checksum": "bc457a9bcbab2bca77db736a712d41a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.5", "SVG.2024.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.01.2024 AH.2023.5 (SVG.2024.87)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 24.01.2024 AH.2023.5 (SVG.2024.87)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 24.01.2024 AH.2023.5 (SVG.2024.87)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:26", "Checksum": "b87923930d1c718e6c36232e7cd9fc0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.01.2024 AH.2023.5 (SVG.2024.87)\nRegeste:\nAHVG\n\n5.2.\n5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Ausbildung ihres\nHundes werde im Herbst 2023 abgeschlossen sein und rund Fr. 12'000.--\nkosten (vgl. Einsprache vom 15. April 2023, IV-Akte 14 S. 3, Beschwerde Ziff.\n5). Da sie nicht einen Assistenzhund angeschafft, sondern ihren eigenen Hund zu\neinem solchen ausbilde, sei es ihr vor Erreichen des AHV-Alters nicht möglich\ngewesen, die entsprechende Zertifizierung einzureichen.\n5.2.2. Soweit ersichtlich, hat sich die Beschwerdeführerin, nachdem sie das\nInformationsschreiben vom 8. März 2021 (IV-Akte 1) erhalten hatte, erst im\nFebruar 2023 wegen des Assistenzhundes wieder an die IV-Stelle gewandt. In\neiner Mail vom 23. Februar 2023 (IV-Akte 2) teilte sie mit, sie habe im\nOktober 2022 die Theorieprüfung bestanden, im Mai stehe die praktische Prüfung\nfür die Assistenzhunde Ausbildung an. Gleichzeitig bat sie um Zustellung der IV-Abrechnungsblätter\num diese an den Ausbildner weiterzuleiten. Es leuchtet ein, dass die\nBeschwerdeführerin aufgrund der noch bevorstehenden Ausbildung ihres Hundes im\nMärz 2021 nicht in der Lage war, bereits eine entsprechende Zertifizierung\neinzureichen. Dennoch hätte sie sich vergewissern müssen, ob die geplante\nAusbildung zumindest den Anforderungen entspricht. Es ist nicht\nnachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Unterlagen\nin Form von Kursbeschreibungen, Bestätigungen über besuchte Module, Zeugnisse,\nAbrechnungen oder dergleichen vorgelegt hat. Das wäre ihr ohne weiteres zumutbar\ngewesen. Wie oben unter Erw. 4 dargelegt, obliegt ihr eine gewisse\nMitwirkungspflicht. Möchte die Beschwerdeführerin Versicherungsleistungen\nbeanspruchen, so hat sie die nötigen Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung\ndes Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich\nsind. Weder im Abklärungsverfahren noch im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren\nwurden entsprechende Unterlagen eingereicht. Weder der Verwaltung noch dem\nGericht war es unter diesen Umständen möglich zu prüfen, ob die Ausbildung des\nHundes tatsächlich absolviert wurde, ob sie den Anforderungen von\n\"Assistance Dogs International\" entspricht und ob der ausgebildete Hund\nden Anforderungen genügt, die ein Assistenzhund gemäss Kontrollbericht erfüllen\nmuss. Der behauptete Sachverhalt bleibt vollständig unbewiesen, was\nrechtsprechungsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen muss. Ein\nKostenbeitrag an die Ausbildung ihres Hundes zum Mobilitätsassistenzhundes kann\nunter diesen Gegebenheiten nicht zugesprochen werden.\n5.3.\nMit Verfügung vom 16. August 2021 hatte die IV-Stelle Basel-Stadt\nden Grad der Hilflosigkeit von einer solchen mittleren Grades auf eine leichte\nHilflosigkeit herabgesetzt, was dem Anspruch auf einen Assistenzhund in der\nseit 1. Juli 2020 gültigen Fassung der HVI grundsätzlich nicht entgegensteht,\nsolange in zwei der drei in Ziff. 14.06 aufgeführten Bereiche\nausgewiesenermassen Hilflosigkeit besteht. Die IV-Stelle erkannte jedoch\nlediglich in den Bereichen \"Körperpflege\", \"Verrichten der\nNotdurft\" und \"Fortbewegung\" regelmässig und in erheblicher\nWeise Hilfsbedarf. Auf dieser Grundlage bestünde nicht mehr wie vorausgesetzt in\nzwei der drei fraglichen alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. oben E. 3.3.3.)\neine ausgewiesene Hilflosigkeit, sondern lediglich noch in einer\n(Fortbewegung). Der Anspruch auf einen Mobilitätsassistenzhund müsste folglich mangels\nausgewiesenem Hilfsbedarf verneint werden. Das Bundesgericht hat die IV-Stelle\nBasel-Stadt jedoch mit Urteil vom 20. September 2023 angewiesen, der Frage nach\ndem Hilfsbedarf nochmals nachzugehen, sodass dieser Aspekt Gegenstand weiterer\nSachverhaltsabklärungen ist und vorliegend nicht beurteilt werden kann. Da ein finanzieller\nBeitrag an die Ausbildung des Hundes zu einem Mobilitätsassistenzhund jedoch am\nfehlenden Nachweis der Zertifizierung scheitert, ist das Ergebnis jener\nAbklärungen ohne Auswirkung auf den vorliegenden Entscheid.\n6.\n6.1.\nAus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die vorliegende\nBeschwerde abzuweisen ist.\n6.2.\nDas Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und §16\nSVGG kostenlos.\n6.3.\nDie ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens\nwettzuschlagen.\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten werden\nwettgeschlagen.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDie Präsidentin Die\nGerichtsschreiberin\nDr. A. Pfleiderer lic.\niur. H. Hofer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die\nBeschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe\nsind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist\nin einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht\nverletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen\nVersandt am:"}