{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-24", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-5_2024-01-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76926&W10_KEY=3230827&nTrefferzeile=20&Template=search_result_document.html", "Checksum": "bc457a9bcbab2bca77db736a712d41a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.5", "SVG.2024.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.01.2024 AH.2023.5 (SVG.2024.87)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 24.01.2024 AH.2023.5 (SVG.2024.87)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 24.01.2024 AH.2023.5 (SVG.2024.87)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:26", "Checksum": "b87923930d1c718e6c36232e7cd9fc0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.01.2024 AH.2023.5 (SVG.2024.87)\nRegeste:\nAHVG\n\n4.1.\nDas Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der\nSozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat\ndie verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener\nInitiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien\nfür die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts\nzu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht\nunbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien\n(BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Das ATSG sieht hierzu präzisierend\nvor, dass wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte\nerteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der\nVersicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Parteien\ntragen in der Regel insofern die Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit\nder Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen\ngebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 138 V 218 E. 6, Urteil\n8C_494/2013 E. 5.4.1).\n4.2.\nDer Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im\nBeschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen\nannehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im\nSozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz\nnicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten\nSachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr\njener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen\nGeschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b;\n125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen; in BGE 140 V 220 nicht publizierte E. 5.4.1).\n5.\n5.1.\n5.1.1. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, findet sich\nin den IV-Akten kein formelles Hilfsmittel-Gesuchformular für einen\nKostenbeitrag im Sinne einer Ersatzvornahme an die Ausbildung des Hundes der\nBeschwerdeführerin zum Mobilitätsassistenzhund. Aus dem Schreiben an sie vom 8.\nMärz 2021 (IV-Akte 1) geht jedoch klar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin\nnach einer solchen Leistung erkundigt hat. In diesem Schreiben legte ihr die IV-Stelle\ndar, unter welchen Voraussetzungen von Seiten der IV eine entsprechende\nKostengutsprache erteilt werden kann. Sie fügte das Formular\n\"Kontrollbericht über die definitive Abgabe eines Assistenzhundes\"\nbei, das von der Abgabestelle (im vorliegenden Fall wohl von der zertifizierten\nAusbildungsstätte) und der Hundehalterin gemeinsam auszufüllen und zu\nunterzeichnen ist und teilte mit, eine Kostengutsprache könne erst nach\nVorliegen des ausgefüllten Formulars erfolgen.\n5.1.2. Macht die Beschwerdegegnerin nun geltend, es müsse mangels\nEinreichung eines Hilfsmittel-Gesuchformulars bei der Invalidenversicherung vor\nErreichen des AHV-Alters kein Anspruch auf einen Kostenbeitrag geprüft werden,\nso kann ihr nicht gefolgt werden. Es wäre an der IV-Stelle gewesen, das\nentsprechende Gesuchformular für Hilfsmittel - falls erforderlich - mit dem\nSchreiben vom 8. März 2021 gleich mitzuschicken. Ohnehin ist die Bestimmung von\nArt. 29 Abs. 2 ATSG, wonach die Anmeldung mittels Formular zu erfolgen hat, als\nblosse Ordnungsvorschrift zu verstehen (vgl. Peter\nForster in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, RBS, 2021, Art.\n29 Rz 7). Die Anmeldung hat nicht zwingend auf dem amtlichen Formular zu\nerfolgen. Massgebend ist, dass der Wille, einen Leistungsanspruch geltend zu\nmachen, zum Ausdruck kommt. Das dürfte vorliegend erfolgt sein, wenn auch mangels\nentsprechendem Aktenstück wahrscheinlich anlässlich eines persönlichen\nKontaktes. Anderenfalls hätte keine Veranlassung bestanden, die\nBeschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. März 2021 diesbezüglich zu informieren\nund ihr das Formular für die Zertifizierung des Hundes zuzustellen. Erfolgt\neine Anmeldung nicht formgerecht, so ist es rechtsprechungsgemäss am\nSozialversicherer, der versicherten Person ein entsprechendes Formular\nzuzusenden und sie aufzufordern, dieses innert einer bestimmten Frist\nausgefüllt einzureichen. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt, dass die\nVerwaltung gegenüber einem Antrag, der die Anforderungen nicht erfüllt, nicht\npassiv bleiben darf (vgl. Peter Forster\na.a.O.: Rz 8). Die Beschwerdeführerin durfte demnach unter den gegebenen Umständen\ndavon ausgehen, dass ihrerseits keinerlei weitere Schritte zur Wahrung der\nAnmeldung erforderlich waren, zumal sie durch die IV-Stelle Basel-Stadt bereits\nmit verschiedenen Hilfsmitteln versorgt wird, für die sie soweit ersichtlich nicht\njedes Mal das Hilfsmittel-Gesuchformular ausfüllte.\n"}