{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-24", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-5_2024-01-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76926&W10_KEY=3230827&nTrefferzeile=20&Template=search_result_document.html", "Checksum": "bc457a9bcbab2bca77db736a712d41a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.5", "SVG.2024.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.01.2024 AH.2023.5 (SVG.2024.87)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 24.01.2024 AH.2023.5 (SVG.2024.87)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 24.01.2024 AH.2023.5 (SVG.2024.87)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:26", "Checksum": "b87923930d1c718e6c36232e7cd9fc0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.01.2024 AH.2023.5 (SVG.2024.87)\nRegeste:\nAHVG\n\n3.2.\n3.2.1. Für Versicherte, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine\nAltersrente bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel nach Art. 21 IVG\nerhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen bestehen, solange die\nmassgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts\nanderes bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die\nversicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet\nsein, auf welche sie vorgängig gegenüber der IV Anspruch hatte. Die in Art. 4\nHVA normierte Besitzstandsgarantie verleiht keinen Anspruch auf eine sich der\nEntwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung\n(SVR 2003 AHV Nr. 12). Die Besitzstandsgarantie umfasst mithin keine\nLeistungen, welche die versicherte Person vor Erreichen des Schlussalters\naufgrund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nunmehr\nim Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse\nnötig werden. Im Übrigen gehen auch neu entstehende Mehraufwendungen für\nAnpassungen, die von den bisherigen übernommenen invaliditätsbedingten\nAbänderungen begrifflich unterschieden werden können, über die\nBesitzstandesgarantie hinaus (Urteile des Bundesgerichts H 176/05 vom 30.\nJanuar 2006 E. 3.1 und E. 3.2 und 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3, je mit\nweiteren Hinweisen).\n3.2.2. Das Hilfsmittelbegehren gilt im Rahmen der\nInvalidenversicherung als rechtzeitig gestellt, wenn es bis zum Ende des Monats\ngeltend gemacht wird, in welchem das für den Anspruch auf eine Altersrente\nmassgebende Altersjahr vollendet wird (Ueli\nKieser in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, RBS, 4. Aufl.,\n2020, Art. 43quater AHVG, Rz. 11).\n3.3.\n3.3.1. Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer\nvom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie\nfür die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich,\nzur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die\nAus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf\n(Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für\ndie Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge\nkostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen dieser Liste ohne Rücksicht auf\ndie Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung\ngibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger\nAusführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne\nInvalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs.\n3).\n3.3.2. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass\nergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in\nArt. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen,\nwelches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die\nInvalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste\nerlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten\nListe Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die\nHerstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig\nsind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel\nbesteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die\nTätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die\nfunktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs\nausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a;\nUrteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3).\n3.3.3. Gemäss Ziff. 14.06 des Anhangs zur HVI (in der ab dem 1. Juli 2020\ngültig gewesenen Fassung) haben schwer körperbehinderte Erwachsene Anspruch auf\neinen Pauschalbetrag von Fr. 15'500.-- an einen Mobilitätsassistenzhund, wobei\nFr. 12'500.-- für die Anschaffung des Tieres und Fr. 3'000.-- für Futter\nund Tierarztkosten vorgesehen sind. Vorausgesetzt ist, dass die versicherte\nPerson sich als Assistenzhundehalterin eignet, dass sie dank der Hilfe des\nHundes eigenständiger zu Hause leben kann und dass sie eine Entschädigung für\neine Hilflosigkeit mindestens leichten Grades mit ausgewiesener Hilflosigkeit\nin mindestens zwei der folgenden Bereiche: Fortbewegung/Pflege\ngesellschaftlicher Kontakte; Aufstehen/Absitzen/\nAbliegen; Ankleiden/Auskleiden bezieht. Die Abgabestelle des\nMobilitätsassistenzhundes muss durch die Organisation Assistance Dogs\nInternational (ADI) zertifiziert sein. Eine Kostengutsprache kann erst nach\nErhalt des durch die Anbieter und die versicherte Person gemeinsam ausgefüllten\nund unterzeichneten Fragebogens \"Kontrollbericht über die definitive\nAbgabe eines Assistenzhundes\" erfolgen. Es steht der Versicherung\n(BSV/IV-Stelle) jederzeit frei, die im Kontrollbericht aufgeführten Fähigkeiten\ndes Hundes vor Ort zu überprüfen oder von Dritten überprüfen zu lassen\n(Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die\nInvalidenversicherung [KHMI] Rz. 2168).\n4.\n"}