{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-24", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-5_2024-01-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76926&W10_KEY=3230827&nTrefferzeile=20&Template=search_result_document.html", "Checksum": "bc457a9bcbab2bca77db736a712d41a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.5", "SVG.2024.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.01.2024 AH.2023.5 (SVG.2024.87)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 24.01.2024 AH.2023.5 (SVG.2024.87)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 24.01.2024 AH.2023.5 (SVG.2024.87)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:26", "Checksum": "b87923930d1c718e6c36232e7cd9fc0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.01.2024 AH.2023.5 (SVG.2024.87)\nRegeste:\nAHVG\n\n1.1.\nDie 1958 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit Februar 2022 eine\nAltersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens ist die Abgabe eines Hilfsmittels, dessen die Beschwerdeführerin\ninfolge des Unfalls vom 28. Januar 2020 zu bedürfen vorbringt. Zuständig für\ndie Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und den Entscheid über entsprechende\nBegehren ist diejenige IV-Stelle, die für Leistungen der IV zuständig wäre.\nDies gilt auch für Besitzstandfälle (Art. 6 Abs. 3 der Verordnung vom 28.\nAugust 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung\n[HVA], SR 831.125.1; Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die\nAltersversicherung [KSHA], Rz. 1010). Die Beschwerdeführerin hat ihren bisherigen\nWohnsitz vom Kanton Basel-Stadt infolge des Unfalls im Juli 2020 in eine\nbehindertengerechte Wohnung in [...] verlegt. Bereits vor dem Kantonswechsel\nhatte sich die Beschwerdeführerin für die Folgen der erlittenen\nGesundheitsbeeinträchtigungen bei der IV-Stelle Basel-Stadt für den Bezug\nverschiedener Leistungen angemeldet. Die damit begründete Zuständigkeit der\nIV-Stelle Basel-Stadt bleibt im Verlauf des Verfahrens gemäss Art. 40 Abs. 3\nIVV (Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, SR 831.201)\nbestehen. Es ist demnach Sache der IV-Stelle Basel-Stadt den Anspruch auf das\nHilfsmittel Assistenzhund zu prüfen. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51\nATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung,\nrespektive ein Einspracheentscheid zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des\nKantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig (Art. 6 Abs. 3\nHVA). Damit ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des\nSozialversicherungsgerichts Basel-Stadt aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des\nBundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR\n831.20). Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 82 Abs. 1 GOG (basel-städtisches\nGesetz vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der\nStaatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], SG 154.100).\n1.2.\nDa auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt\nsind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdegegnerin verneint mit Verfügung vom 24. Februar 2023\neinen Anspruch auf das Hilfsmittel Mobilitätsassistenzhund mit der Begründung,\ndie abschliessende Liste über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die\nAltersversicherung (im Anhang zur HVA) sehe diesen nicht vor. Im vorliegend\nangefochtenen Einspracheentscheid setzt sich die Beschwerdegegnerin mit dem\nArgument der Beschwerdeführerin auseinander, die Voraussetzungen für einen\nBeitrag an die Ausbildung ihres Hundes zum Assistenzhund seien bereits vor\nErreichen des AHV-Alters erfüllt gewesen, weshalb ihr Anspruch zu bejahen sei.\nSie entgegnet dieser, die Beschwerdeführerin habe erst nach Eintritt ins\nAHV-Alter und damit verspätet ein entsprechendes Gesuch gestellt. Ungeachtet\ndessen seien vor Erreichen des Referenzalters auch die materiellen\nVoraussetzungen nicht erfüllt gewesen. So sei weder die Eignung der\nBeschwerdeführerin als Assistenzhundehalterin noch die Eignung ihres Hundes als\nAssistenzhund mit dem erforderlichen Zertifikat belegt gewesen. Letztlich sei\nsodann noch in Abklärung, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in mindestens\nzwei der vorausgesetzten alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig sei.\n2.2.\nDemgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe bereits mit\nSchreiben vom 8. März 2021 ein entsprechendes Gesuch an die IV-Stelle\nBasel-Stadt gerichtet. Damals habe sie das AHV-Alter noch nicht erreicht\ngehabt. Da sie nicht einen Assistenzhund angeschafft, sondern ihren Hund zu\neinem solchen ausbilde, habe sie die entsprechenden Nachweise mittels\nZertifikat zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erbringen können. Die\nArgumentation der Beschwerdegegnerin sei unter diesen Umständen treuwidrig.\nZuständig für die Prüfung und den Entscheid über die Gewährung des Hilfsmittels\nsei demnach die IV-Stelle Basel-Stadt und nicht die Beschwerdegegnerin, weshalb\ndie Angelegenheit an diese zurückzuweisen sei, damit sie über den Anspruch\nentscheiden könne, sobald die Frage der Hilfsbedürftigkeit geklärt sei (vgl.\nBeschwerde).\n2.3.\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die\nFrage, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen finanziellen Beitrag an\ndie Ausbildung ihres Hundes zu einem Mobilitätsassistenzhund zu Recht verneint\nwurde.\n3.\n3.1.\nNach Art. 43quater AHVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember\n1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10) in Verbindung\nmit Art. 66ter AHVV (Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) und Art. 2 Abs. 1 HVA haben\nin der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, die\nfür die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die\nHerstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf\nHilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang zur HVA\naufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für\njedes Hilfsmittel abschliessend (Abs. 1).\n"}