{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-24", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-5_2024-01-24.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76926&W10_KEY=3230827&nTrefferzeile=20&Template=search_result_document.html", "Checksum": "bc457a9bcbab2bca77db736a712d41a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.5", "SVG.2024.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.01.2024 AH.2023.5 (SVG.2024.87)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 24.01.2024 AH.2023.5 (SVG.2024.87)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 24.01.2024 AH.2023.5 (SVG.2024.87)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:26", "Checksum": "b87923930d1c718e6c36232e7cd9fc0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.01.2024 AH.2023.5 (SVG.2024.87)\nRegeste:\nAHVG\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 24.\nJanuar 2024\nMitwirkende\nDr. A. Pfleiderer\n(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer\nund\nGerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer\nParteien\nA____\nvertreten durch lic. iur. B____\nBeschwerdeführerin\nAusgleichskasse Basel-Stadt\nWettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAH.2023.5\nEinspracheentscheid vom 11. Mai\n2023\nTatsachen\nI.\na) Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Juni\n1999 eine Teilinvalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Im\nJanuar 2020 erlitt sie bei einem Unfall ein Polytrauma mit kompletter\nParaplegie, worauf die Invalidenrente mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 auf\nder Basis eines Invaliditätsgrades von 100% per 1. April 2020 auf eine ganze\nRente angehoben wurde.\nb) Im Hinblick auf den Austritt aus der Rehabilitationsklinik\nwurde der Beschwerdeführerin zur Fortbewegung ein Rollstuhl mit elektrischer\nZughilfe zugesprochen und bauliche Anpassungen in einer rollstuhlgängigen\nWohnung gewährt (vgl. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt\nvom 10. Mai 2022 IV 2021 108 und IV 2021 49).\nc) Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach der\nBeschwerdeführerin ferner mit Verfügung vom 18. Februar 2021 mit Wirkung ab dem\n1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Dabei ging sie\ndavon aus, die Beschwerdeführerin bedürfe in den Bereichen\n\"Ankleiden/Auskleiden\", \"Aufstehen/Absitzen/Abliegen\",\n\"Körperpflege\" und \"Verrichten der Notdurft\" regelmässig\nund in erheblicher Weise der Dritthilfe. Mit Verfügung vom 16. August 2021\nunterzog die IV-Stelle Basel-Stadt den Anspruch auf Hilflosentschädigung einer\nRevision und setzte die Hilflosigkeit auf eine solche leichten Grades herab.\nDabei nahm sie an, es bestehe nur noch in den drei alltäglichen\nLebensverrichtungen \"Körperpflege\", Verrichten der Notdurft\" und\nneu in der \"Fortbewegung\" regelmässig und in erheblicher Weise\nHilfsbedarf. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte diese\nVerfügung mit Urteil IV 2021 155 vom 10. Mai 2022. Das daraufhin von der\nBeschwerdeführerin angerufene Bundesgericht hiess deren Beschwerde teilweise\ngut und wies die Sache an die IV-Stelle Basel-Stadt zurück, damit diese mittels\neiner nochmaligen Abklärung vor Ort der Frage nach dem Hilfsbedarf beim\nZubettgehen und einem nächtlichen Umlagern nachgeht und danach erneut über den\nAnspruch auf Hilflosenentschädigung verfügt (vgl. Urteil 8C_560/2022 vom 20.\nSeptember 2023). Das Verfahren ist pendent.\nd) Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor dem Unfall\nvom 28. Januar 2020 einen Hund, den sie danach zu einem Assistenzhund auszubilden\nbeabsichtigte. Mit einem Schreiben vom 8. März 2021 legte die IV-Stelle\nBasel-Stadt ihr dar, unter welchen Voraussetzungen von der IV Unterstützung für\ndie Anschaffung eines Assistenzhundes gewährt wird und stellte der\nBeschwerdeführerin das Formular \"Kontrollbericht über die definitive\nAbgabe eines Mobilitätsassistenzhundes\" zu (vgl. IV-Akte 1). Mit Mail vom\n23. Februar 2023 (IV-Akte 2) teilte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle\nBasel-Stadt mit, sie habe im Oktober 2022 die Theorieprüfung bestanden, im Mai 2023\nstehe die praktische Prüfung für die Assistenzhundeausbildung an und sie bitte\nnun um Zustellung von Abrechnungsblättern für die Rechnungsstellung an die IV.\nMit Verfügung vom 24. Februar 2023 (Vorakte 4) lehnte die Beschwerdegegnerin\neine Kostengutsprache für einen Assistenzhund ab. Zur Begründung führte sie\naus, die abschliessende Hilfsmittelliste der Verordnung über die Abgabe von\nHilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA, SR 831.135.1) sehe keine\nAssistenzhunde vor. Vertreten durch den Rechtsanwalt B____ erhob die\nBeschwerdeführerin Einsprache (Vorakte 15), die mit Einspracheentscheid vom 11.\nMai 2023 (Vorakte 17) abgewiesen wurde.\nII.\nWeiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B____ erhebt die\nBeschwerdeführerin am 15. Juni 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid\nvom 11. Mai 2023 und beantragt, es sei dessen Nichtigkeit festzustellen.\nEventualiter sei er aufzuheben und die Sache zur neuerlichen\nAnspruchsüberprüfung an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückzuweisen.\nMit Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 schliesst die\nIV-Stelle Basel-Stadt auf Abweisung der Beschwerde.\nDie Beschwerdeführerin repliziert am 20. Oktober 2023 und\nbringt vor, das Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt sei mangels Legitimation\nderselben aus dem Recht zu weisen.\nDie Beschwerdegegnerin nahm die Gelegenheit zur Duplik nicht\nwahr.\nIII.\nInnert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer\nmündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 24. Januar 2024 findet die\nUrteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n"}