Damit erübrigt sich der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2018. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Sistierung eines Verfahrens ohnehin nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn sich diese auf sachliche Gründe stützen lässt (BGE 130 V 90 E. 5 mit Hinweis), welche vorliegend ohnehin nicht ersichtlich sind. 8. 8.1. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.