7. Mit diesem Ergebnis erübrigt sich auch der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2024 gestellte Antrag, das Verfahren sei bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2018 zu sistieren. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Eingabe vom 30. Januar 2024 festhält, hat der Beschwerdeführer zwar Einsprache gegen die AHV-Beitragsverfügung betreffend das Jahr 2018 erhoben, jedoch kein Rechtsmittel gegen den am 20. Juni 2023 erlassenen Einspracheentscheid ergriffen. Damit erübrigt sich der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2018.