vereinbaren wäre (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3.; vgl. E. 5.3. hiervor). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Beteiligungsrechte des Beschwerdeführers an der B____ AG korrekterweise dessen Geschäftsvermögen zugewiesen, ein beitragspflichtiges Einkommen von insgesamt (gerundet) Fr. 698'400.00 angenommen und somit im Ergebnis zu Recht gestützt auf diese Summe AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 69'008.80 erhoben hat.