Eine Heilung des Gehörsanspruchs wäre selbst dann zu bejahen, wenn die fehlende Information über den Inhalt des Telefongesprächs als eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers zu qualifizieren wäre (vgl. in diesem Sinn Marco Weiss/Ramona Casanova, Leichte oder schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs?, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins 1/2020, S. 46-48), da vorliegend eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu