Der Beschwerdeführer hatte jedoch sowohl im Einsprache- (vgl. AB 4) wie auch im Beschwerdeverfahren (vgl. Beschwerde vom 9. Juni 2023 respektive Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2023) Gelegenheit, sich zum Inhalt des fraglichen Telefongesprächs zu äussern. Vorliegend ist deshalb eine Heilung der Gehörsanspruchsverletzung zu bejahen (vgl. E. 5.3. hiervor). Eine Heilung des Gehörsanspruchs wäre selbst dann zu bejahen, wenn die fehlende Information über den Inhalt des Telefongesprächs als eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers zu qualifizieren wäre (vgl. in diesem Sinn Marco Weiss/Ramona Casanova, Leichte oder schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs?