5.4. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die fehlende Orientierung über die im Rahmen des Telefongesprächs mit der Steuerverwaltung vom 14. März 2023 gewonnenen Erkenntnisse, die sich vorliegend als entscheidrelevant herausstellten (vgl. Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023, AB 16), eine Verletzung seiner Gehörsrechte darstellte. Der Beschwerdeführer hatte jedoch sowohl im Einsprache- (vgl. AB 4) wie auch im Beschwerdeverfahren (vgl. Beschwerde vom 9. Juni 2023 respektive Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2023) Gelegenheit, sich zum Inhalt des fraglichen Telefongesprächs zu äussern.