5.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehören das Recht auf Anhörung vor dem Entscheid und das Recht auf Äusserung zu den Vorbringen der Gegenpartei und zum Beweisergebnis. Das rechtliche Gehör bezieht sich auf sämtliche entscheidrelevanten Sachfragen und Beweisergebnisse (BGE 143 IV 380 E. 1.1; 132 II 485 E. 3.2).