5.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner, er sei vor Erlass der Verfügung vom 11. April 2022 nicht über den Inhalt des Telefongesprächs orientiert worden, welches am 14. März 2023 zwischen der Beschwerdegegnerin und Frau D____ von der Steuerverwaltung Basel-Stadt geführt worden war (vgl. Aktennotiz vom 14. März 2023, AB 15) und macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.