aufgrund der ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Steuerverwaltung und im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens in Bezug auf den Vermögensgewinn keine Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung der Steuerperiode 2019 ersichtlich sind, in welcher die B____-Aktien zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zugewiesen wurden (vgl. E. 4.4.1. hiervor). Die Beschwerdegegnerin durfte daher auf diese abstellen (vgl. E. 3.3.2. und E. 4.4.1. hiervor). Da die fraglichen Beteiligungsrechte an der B____ AG zweifellos Geschäftsvermögen darstellen und somit gemäss Art. 9 AHVG in Verbindung mit Art.