Somit ändert auch dieser Einwand nichts am Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Steuermeldung der Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2019 (vgl. AB 2) abgestellt hat. 4.4.3. Der Beschwerdeführer macht ferner mit seinem Hinweis auf Rz. 1236 Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) geltend, die Meldung von Einkommensteilen, welche nach dem AHVG nicht zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören, nicht für die Ausgleichskassen verbindlich seien. Dies treffe auf die Beteiligungen an der B____ AG zu (Replik vom 14. September 2023, Rz. 4). Der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich, dass vorliegend