Die Aktienkapital-Vollliberierung von Fr. 20'000 auf neu Fr. 50'000 im 1997 nicht über die Geschäftsbuchhaltung abgewickelt worden ist, sondern ausserhalb, aus Privatmitteln. Dabei handle es sich immerhin um 60 % des gesamten Aktienkapitals (Schreiben vom 23. Januar 2023, AB 14). Hinsichtlich dieses Einwands ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Gelegenheit, sich zur Sache äussern zu können, es unterlassen hat, seine Behauptung ausreichend zu belegen. Somit ändert auch dieser Einwand nichts am Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Steuermeldung der Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2019 (vgl. AB 2) abgestellt hat.