Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass in der Buchhaltung der E____-Liegenschaften vom nominellen Aktienkapital der B____ AG in Höhe von Fr. 50'000.00 nur gerade Fr. 20'000.00 enthalten und die übrigen Fr. 30'000.00 aus Privatmitteln ausserhalb der Buchhaltung liberiert sowie beigesteuert worden seien, weshalb diese nicht im Buchwert der Geschäftsbuchhaltung enthalten sein würden (Replik vom 14. September 2023, Rz. 3). Die Aktienkapital-Vollliberierung von Fr. 20'000 auf neu Fr. 50'000 im 1997 nicht über die Geschäftsbuchhaltung abgewickelt worden ist, sondern ausserhalb, aus Privatmitteln.